Bei Firmenwebsites lautet die ehrliche Antwort auf die Frage nach dem BFSG oft: Sie sind nicht betroffen. Bei Onlineshops ist das anders, und der Unterschied liegt im Gesetz selbst.
Warum Shops anders behandelt werden
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz gilt seit dem 28. Juni 2025 und nennt den elektronischen Geschäftsverkehr mit Verbrauchern ausdrücklich als erfasste Dienstleistung. Wer online an Verbraucher verkauft, ist damit im Anwendungsbereich – anders als eine Informationsseite ohne Bestellmöglichkeit.
Die Ausnahme, und ihre Grenze
Kleinstunternehmen – weniger als zehn Beschäftigte und zusätzlich höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz oder Bilanzsumme – sind bei Dienstleistungen ausgenommen. Das umfasst den Shopbetrieb als solchen.
Die Grenze dieser Ausnahme wird oft übersehen: Sie gilt für die Dienstleistung, nicht durchgängig für Produkte. Werden über den Shop Waren verkauft, die selbst unter das Gesetz fallen, bestehen für diese eigene Anforderungen.
Auch reine Geschäftskundenangebote sind nicht erfasst – dann muss allerdings erkennbar sein, dass nicht an Verbraucher verkauft wird.
Wo die Arbeit tatsächlich liegt
Nicht im Gestalterischen, sondern in der Bestellstrecke. Sie ist der Weg, den jeder Kunde gehen muss:
- Formularfelder mit dauerhaft sichtbarer Beschriftung – nicht nur als Platzhaltertext, der beim Tippen verschwindet
- Vollständige Bedienbarkeit per Tastatur, einschließlich Auswahlfeldern und Einblendungen
- Fehlermeldungen, die benennen, welches Feld betroffen ist und was zu tun ist
- Ausreichende Kontraste, auch bei Schaltflächen und Hinweistexten
- Statusmeldungen wie „Artikel wurde in den Warenkorb gelegt“, die auch von Hilfsmitteln erfasst werden
Maßstab ist die Norm EN 301 549, die weitgehend auf die WCAG in Stufe AA verweist.
Was nicht funktioniert
Eingeblendete Werkzeuge, die per Skript Barrierefreiheit versprechen, ersetzen keine ordentliche Umsetzung. In Formularen und mehrstufigen Abläufen – also genau dort, wo es im Shop darauf ankommt – lösen sie die Probleme in der Regel nicht und können den Zugang für Nutzer mit Hilfsmitteln zusätzlich erschweren.
Ein Nebeneffekt, der zählt
Eine Bestellstrecke, die mit Tastatur bedienbar ist, klare Fehlermeldungen gibt und ausreichende Kontraste hat, funktioniert für alle besser – auf kleinen Bildschirmen, bei schlechtem Licht, unter Zeitdruck. Der Aufwand zahlt hier messbar auf die Abschlussquote ein, unabhängig von der Rechtslage.
Hinweis: Dieser Beitrag gibt einen Überblick nach dem Stand August 2026 und ersetzt keine Rechtsberatung.